Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 89
§ 89 – Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
Kurz erklärt
- Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt.
- Kosten, die ein örtlicher Träger hat, müssen erstattet werden.
- Die Erstattung erfolgt durch den überörtlichen Träger.
- Der überörtliche Träger gehört zum Bereich des örtlichen Trägers.
- Dies gilt gemäß den §§ 86, 86a oder 86b.